Gewählt und doch kein Mandat?

Veröffentlicht am 03.09.2008 in Landespolitik

Kommunalwahltermin 2009 missachtet das Demokratieprinzip

Ist die Zusammenlegung von Europa- und Kommunalwahl verfassungswidrig?
Die SPD-Landtagsfraktion wird wahrscheinlich den Verfassungsgerichtshof in Münster anrufen, um diese Frage zu klären. Prof. Dr. Frank Bätge von der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung NRW, hat für DIE KOMMUNALE die wichtigsten Argumente zusammengefasst.

Verfassungsrechtliche Bedenken bei der Bestimmung des Kommunalwahltermins 2009 resultieren aus der „Überlappungszeit“ von nahezu 4,5 Monaten zwischen der Wahl (voraussichtlich 7.6.2009) und dem Ende der Wahlperiode der Mandatsträger (20.10.2009). So erfordert das Demokratieprinzip, dass die gewählten Vertreter weitgehend das Wahlvolk repräsentieren. Das Vorliegen einer Legitimationslücke kann aber nicht ausgeschlossen werden, wenn der Wahltag so weit nach vorne verlegt ist, dass ein erheblicher Teil der beim Beginn der neuen Wahlperiode wahlmündigen oder hinzugezogenen Bürger keine Gelegenheit hatte, durch eigene Wahlbeteiligung die Legitimation der kommunalen Vertretung zu begründen.

Zu berücksichtigen ist zudem der politische Autoritätsverlust der amtierenden Volksvertretung nach der neuen Wahlentscheidung. Der Bayerische Verfassungsgerichtshof sagt, dass „ein weit in die Wahlperiode … hineinreichender Wahltag die politische Legitimation der Volksvertretung beeinträchtigen könnte, was mit dem Verfassungsgrundsatz …der Souveränität der Volksvertretung unvereinbar wäre“. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht meint, zum Schutz der Autorität des alten Parlaments bestehe ein Verbot, die Neuwahl früher als drei Monate vor Ablauf der Wahlperiode durchzuführen. Die Gefahr für einen Autoritätsverlust steigt proportional an, je früher die Neuwahl in der noch laufenden Wahlperiode durchgeführt wird. Die Volkssouveränität erfordert es zudem, die Zeit zwischen Wahl und Konstituierung der Vertretung kurz zu halten. In der durchgeführten Kommunalwahl kommt der Wille der wahlmündigen Bürger zum Ausdruck. Seine Realisierung, d.h. die Umsetzung in politische Aktion, darf nur auf das unbedingt erforderliche Maß aufgeschoben werden. Danach ist die Zeitspanne zwischen der Kommunalwahl und der konstituierenden Sitzung gleichfalls kritisch zu betrachten. In der Anhörung hat der Sachverständige Morlok ausgeführt, dass es nicht angehe, dass man die „Wahlergebnisse in die Schublade legt und irgendwann einmal wieder herausholt. So geschieht es aber im vorliegenden Vorhaben“.

Das Vorhaben wird mit einer zu erwartenden höheren Wahlbeteiligung und geringeren Kosten begründet. Allerdings darf in einer Demokratie, die auf den engagierten Bürger baut, die Vermeidung von Wahlmüdigkeit nicht höher eingeschätzt werden, als die Pflicht, den engagierten Bürgern alsbald eine ihren aktuellen Willen spiegelnde Vertretung zu geben. Die Rechtsprechung sieht zudem in der Kosteneinsparung „keinen Rechtfertigungsgrund dafür, einen Wahltermin festzusetzen, der …voraussichtlich nicht zulässig ist“. Die erwogene „Alternative“ einer 4,5monatigen Verkürzung der Wahlperiode ist unter Berücksichtigung der Rechtsprechung nur eine Scheinalternative, da sie mit den Grundsätzen der repräsentativen Demokratie, der Unmittelbarkeit der Wahl und der Rechtsstaatlichkeit kollidieren würde. Ein zu früh angesetzter Wahltermin kann zur Ungültigkeit der Kommunalwahl führen.

Auch wenn die höchstzulässige Dauer einer „Überlappungszeit“ bislang in NRW noch nicht gerichtlich geklärt worden ist und die Entscheidung deshalb nicht eindeutig vorhergesagt werden kann, besteht angesichts der verfassungsrechtlichen Bedenken und des Risikos einer ungültigen Wahl meines Erachtens ein objektives Interesse an der Klärung der Rechtslage vor Durchführung der Kommunalwahl.

Aus: „DIE KOMMUNALE ZEITUNG“, Ausgabe 4, 2008 mit freundlicher Genehmigung der SGK NRW

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