Wahlberechtigte, die in einem Wählerverzeichnis eingetragen sind, können ihr Wahlrecht auch durch Briefwahl ausüben. Für die Briefwahl ist ein entsprechender Antrag (s. auch Wahlbenachrichtigungskarte) zu stellen. Der Antrag auf Aushändigung der Briefwahlunterlagen sollte möglichst frühzeitig bei der für die Wahlberechtigte oder den Wahlberechtigten zuständigen Gemeindebehörde (z.B. Wahlamt der Gemeinde Neunkirchen-Seelscheid) gestellt werden. Der Antrag kann schriftlich oder mündlich gestellt werden. Die Schriftform gilt auch durch Telegramm, Fernschreiben, Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare Übermittlung in elektronischer Form als gewahrt. Eine fernmündliche Antragstellung ist unzulässig. Eine behinderte Wahlberechtigte bzw. ein behinderter Wahlberechtigter kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Ausgabe der Briefwahlunterlagen kann frühestens nach der endgültigen Zulassung der Wahlvorschläge und dem Druck der Stimmzettel erfolgen. Briefwahlunterlagen können bis zum Freitag vor dem Wahltag, 18.00 Uhr und in besonderen Fällen auch noch am Wahltag bis 15.00 Uhr beantragt werden. Von großer Wichtigkeit ist es, dass der Wahlbriefumschlag rechtzeitig abgeschickt oder bei der für den Eingang der Wahlbriefe zuständigen Stelle abgegeben wird. Der Wahlbrief muss spätestens am Wahlsonntag bis 16.00 Uhr bei der dafür zuständigen Stelle vorliegen. Der Wahlbrief sollte daher bereits einige Tage vor dem Wahltag abgeschickt werden. Die Briefwahl kann aber auch sofort nach Erhalt der Briefwahlunterlagen erfolgen und der Wahlbrief sofort danach an die auf dem Umschlag abgedruckte Anschrift geschickt oder dort abgegeben werden. Werden die Briefwahlunterlagen persönlich abgeholt, so soll die Gemeindebehörde der Wählerin oder dem Wähler die Gelegenheit geben, die Briefwahl an Ort und Stelle auszuüben. D.h. es kann auch bereits vor dem Wahltag im Wahlamt (Rathaus der Gemeinde Neunkirchen-Seelscheid) gewählt werden. Zu beachten ist, dass vor einem Fortzug aus einer Gemeinde und ggf. aus einem Kreis abgegebene Briefwahlstimmen ungültig werden, bei einem Wohnortwechsel innerhalb desselben Kreises auch für die Kreiswahl (§27 Abs. 4 Satz 2 KWahlG). Die betreffenden Wahlberechtigten dürfen aber am neuen Wohnort zur Gemeindewahl wählen (auch per erneuter Briefwahl), wenn sie sich bei der dortigen Meldebehörde bis zum 16.Tag vor der Wahl angemeldet haben (§§ 7, 10 Abs. 2 Satz 3 KWahlG). Bei einem Wohnortwechsel innerhalb desselben Kreises können sie in der neuen Gemeinde auch zur Kreiswahl wählen (ebenfalls auch per erneuter Briefwahl). Nicht mehr möglich ist die Wahl am bisherigen Wohnort, da sie dort nicht mehr ihre Wohnung haben. Eine Doppelwahl am alten und neuen Wohnort ist unzulässig. Fragen zur Wahl beantworten Ihnen auch gerne unsere Ratsmitglieder per Telefon oder per E-Mail.
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