Eigentum verpflichtet – eigentlich

Veröffentlicht am 27.01.2021 in Kommunalpolitik

Wolfgang Maus

Bei manchem politisch engagierten Zeitgenossen scheint über die Jahre Art.14 des Grundgesetzes in Vergessenheit geraten zu sein, dessen Absatz 2 wie folgt lautet:

Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

Aktuell ist die CDU damit unterwegs, von SPD, den damaligen, beiden grünen Fraktionen und WfNkS getroffene Ratsbeschlüsse abzuräumen.  Nun soll das in der vergangenen Ratsperiode zur Durchsetzung einer zügigen Bebauung in der Erlenbitze beschlossene Baugebot gekippt werden. Worum geht es?

Im Jahre 2016 hatten die Ratsfraktionen in einem Strategiepapier beschlossen, dem Trend zum Bevölkerungsrückgang durch Schaffung neuer Wohnbauflächen entgegenzutreten. Behutsam soll die Gemeinde auf 22.500 Einwohnerinnen und Einwohner wachsen und langfristig auf diesem Stand bleiben. In Schöneshof wurde das Interesse eines Eigentümers zur baulichen Entwicklung eines Grundstücks aufgegriffen. Konnte doch so aus Ackerflächen wertvolles Bauland entstehen.

Die Durchführung im „beschleunigten Verfahren“ erfolgte vor dem Hintergrund, dass in Deutschland Wohnraum fehlt. Zur schnellen Realisierung von Wohnbauflächen können daher zeitaufwändige Verfahrensschritte wie eine umfangreiche Umweltverträglichkeitsprüfung entfallen.

Die Zusage des Eigentümers einer zügigen Bebauung von zunächst acht Bauparzellen, ist noch allen Beteiligten präsent. Die Fläche wurde auf 11 Wohnbaueinheiten vergrößert, weil der Eigentümer nunmehr vortrug, eine größere Anzahl von Wohngebäuden ermögliche die bessere Vermarktung jeweils kleinerer Bauflächen. Auch hierbei wurde vom Eigentümer eine zügige Umsetzung des Bebauungsplanes ganz im Sinne des beschlossenen Strategiekonzeptes versprochen.

Das böse Erwachen kam, als im Verfahren Bedenken erhoben wurden, dass über längere Zeit mit Baulärm und Schmutz zu rechnen sei, und der Eigentümer dem entgegentrat, er habe gar nicht die Absicht, die Fläche insgesamt zu bebauen, sondern wolle erst einmal dort nur ein Wohngebäude errichten.

Man fühlte sich hinters Licht geführt: war doch vorgegaukelt worden, den auch in unserer Gemeinde bestehenden Bedarf an Wohnraum zügig decken zu wollen. Die Gemeinde unternimmt alles, um dem zum Erfolg zu verhelfen, um dann erfahren zu müssen: April April!

In dieser Situation und um der in der Bebauungsplanbegründung abgegebenen verbindlichen Erklärung einer zügigen Umsetzung Rechnung zu tragen, wurde vom Rat mehrheitlich die Absicherung mit einem mit dem Eigentümer zu vereinbarendem Baugebot mit dreijähriger Fristsetzung für die Umsetzung beschlossen. Erst nach Abschluss der Vereinbarung soll der Bebauungsplan in Kraft gesetzt werden.

Mit Hilfe der CDU will der Eigentümer nunmehr um das Baugebot herumkommen. Dann könnte er in aller Ruhe und Gelassenheit dem jährlichen Wertzuwachs seines ehemaligen Ackerlandes auf Kosten der Allgemeinheit zusehen. Dagegen hat die Gemeinde auch für nicht bebaute Grundstücksflächen die für die Daseinsvorsorge erforderlichen Ein-richtungen vorzuhalten, obwohl hier auf absehbare Zeit notwendiger Wohnraum nicht entstehen wird.

Da hatten die Verfasser des Grundgesetzes mit der Eigentumsverpflichtung eigentlich anderes im Sinn.

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