Widerspruch gegen die ÖPNV-Umlage

Veröffentlicht am 05.08.2005 in Ratsfraktion

Peter Schmitz

Antrag auf Beschlußfassung im Rat

Sehr geehrter Herr Bürgermeister,

am 3.3.2005 hatte Ihnen die SPD-Fraktion eine Vergleichsberechnung übergeben, aus der ersichtlich war, daß die derzeitige Mischform der allgemeinen Kreisumlage / ÖPNV-Umlage für unsere Gemeinde von Nachteil ist. Wir hatten vorgetragen, daß bei einer ÖPNV-Verlusteberechnung zu 100 % über die MB-ÖPNV im Jahr 2005 für Neunkirchen-Seelscheid unsere Gemeinde Wenigerausgaben in Höhe von 124.355 € zu leisten hätte.

Da sich unsere Gemeinde bekanntermaßen nicht mehr nur im Haushaltssicherungskonzept (HSK), sondern jetzt sogar im sogenannten "Nothaushalt" befindet, ist es Ihre und unsere Pflicht, alle machbaren Einsparungen vorzunehmen und alle möglichen Einnahmen zu realisieren. Wir hatten Sie daher gebeten, den Landrat zu einer umfassenden Stellungnahme zu diesem Kreisumlageproblem aufzufordern. Auf diese Stellungnahme warten wir bisher vergeblich.

Zwischenzeitlich liegen aber die Umlage-Bescheide auf der Grundlage der für Neunkirchen-Seelscheid "schlechteren Verlusteberechnung" vor.

Die SPD-Fraktion beantragt, hiergegen Widerspruch einzulegen.

Begründung:

Aufgrund der Haushaltssatzung des Rhein-Sieg-Kreises werden die Verkehrsverluste der Busunternehmen zu 55 v.H. über die Mehrbelastung ÖPNV entsprechend den in den einzelnen Städten und Gemeinden gefahrenen Bus-Wagenkilometern und zu 45 v.H. über die allgemeine Kreisumlage umgelegt. Die Verluste des Schienenverkehrs werden mit jeweils 50 v.H. über die allgemeine Kreisumlage und die Mehrbelastung ÖPNV finanziert (siehe dazu auch § 5 Ziff. 1 und 3 der Haushaltssatzung des Rhein-Sieg-Kreises für das Jahr 2005).

Damit bedient sich der Kreis zur Verlusteabdeckung im ÖPNV-Bereich sowohl der allgemeinen Kreisumlage gemäß § 56 Abs. 1, Abs. 4 Satz 3 und Abs. 6 KrO NRW als auch der Sonderkreisumlage gemäß § 56 Abs. 4 Satz 1 und 6 KrO NRW.

Diese "Mischform" entspricht unseres Erachtens nicht dem Willen des Gesetzgebers. § 56 Abs. 4 Satz 1 KrO NRW geht davon aus, dass der Kreis eine Sonderkreisumlage für solche Einrichtungen beschließen muss, die ausschließlich oder in besonders großem oder in besonders geringem Maße einzelnen Teilen des Kreises zustatten kommen. Diese differenzierte, am jeweiligen Nutzen der Kreiseinrichtung ausgerichtete Defizittragung ist, wie sich aus dem Wortlaut ergibt, prinzipiell obligatorisch, so dass dem Kreistag bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen grundsätzlich kein Ermessen mehr zusteht. Der Rhein-Sieg-Kreis hat demnach die Pflicht, bei einer unterschiedlichen Vorteilsziehung aus der Kreiseinrichtung durch die einzelnen Gemeinden die gesamten Kosten der Einrichtung in der Sonderkreisumlage festzusetzen.

Unabhängig davon, dass die derzeit angewandte "Mischform" nicht vom Wortlaut des § 56 Abs. 4 KrO NRW gedeckt ist, bezweifeln wir, daß die Sonderkreisumlage und die allgemeine Kreisumlage "mischbar" sind. Die allgemeine Kreisumlage stellt keine "Gegenleistung" der kreisangehörigen Gemeinden für Leistungen des Kreises dar, sondern bezweckt einen Vorteils- und Lastenausgleich zwischen den einzelnen Kommunen.

Anders ist das bei der Sonderkreisumlage ÖPNV. Der Vorteil bzw. Nutzen ist für die einzelnen kreisangehörenden Kommunen möglichst wirklichkeitsgetreu abzubilden und die gesamten Kosten sind auf dieser Grundlage abzurechnen bzw. umzulegen. Die Sonderkreisumlage ÖPNV ist daher im Unterschied zur allgemeinen Kreisumlage, die steuerähnlich ist, eher mit dem Beitrag (Anliegerbeitrag) vergleichbar. Die allgemeine Kreisumlage und die Sonderkreisumlage stehen unseres Erachtens in einem sich ausschließenden Verhältnis; die derzeit der Umlage zugrundegelegte Mischform ist daher unzulässig.

Die SPD-Fraktion beantragt, über den Widerspruch (ggf. nach Vorberatung im Haupt- und Finanzausschuß) im Rat der Gemeinde Neunkirchen-Seelscheid zu beraten und zu beschließen.

Mit freundlichen Grüßen
Peter Schmitz

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