„Durch die Zusammenarbeit der den verschiedenen Parteien angehörenden oder nahe stehenden Mitgliedern des Wahlvorstandes soll eine korrekte und unparteiische Abwicklung der Wahl gewährleistet werden. Die Beisitzer des Wahlvorstandes … sollten nach Möglichkeit im Wahlbezirk wohnen, damit sie durch ihre Orts- und Personenkenntnis das Wahlgeschäft erleichtern.“[1]
Dies gilt nach „Regeln“ des Bürgermeisters in Neunkirchen-Seelscheid ab sofort nicht mehr für alle Bürgerinnen und Bürger! Familienangehörige dürfen danach nicht mehr zusammen in einem Wahllokal als Wahlhelfer eingesetzt werden, obwohl der gemeinsame Einsatz von Ehepaaren bzw. Familienangehörigen in einem Wahlvorstand gesetzlich nicht ausgeschlossen ist.
Seine einsame Entscheidung rechtfertigte der Bürgermeister am 02.07.2013:
„Bei der dünnen Besetzung der Wahlvorstände muss aus meiner Sicht jeglicher Verdacht einer potentiellen Manipulation organisatorisch ausgeschlossen werden. Dazu gehört, dass Familienangehörige nicht im selben Wahlvorstand eingesetzt werden, aber auch, dass keine Dominanz einzelner Parteien in einem Wahlvorstand auftritt. Bei der letzten Wahl wurden diese Regeln nicht immer beachtet. Daher habe ich jetzt die entsprechenden Weisungen gegeben. Eine Berichterstattung im Wahlprüfungsausschuss war nicht angezeigt, da es sich ausschließlich um eine verwaltungsinterne Angelegenheit handelte.“
Durch diese „Lex Meng“ werden Ehepartner und Familienangehörige stigmatisiert!
Wahlbehinderung, Wahlfälschung, Fälschung von Wahlunterlagen, Verletzung des Wahlgeheimnisses, Wählernötigung, Wählertäuschung und Wählerbestechung sind Straftaten, für die das Strafgesetzbuch mehrjährige Freiheits- oder Geldstrafen vorsieht.
Offenbar sind Mitglieder einer politischen Partei weniger verdächtig, strafbare Handlungen im Zusammenhang mit einer Wahl durchzuführen, als Ehepartner und Familienangehörige!
Es gibt eine Reihe von Gründen, weshalb vereinzelt Verwandte den Wunsch geäußert haben, zusammen in einem Wahllokal eingesetzt zu werden:
- Man verbringt den Wahlsonntag nicht getrennt.
- Da Wahllokale nicht immer fußläufig zu erreichen sind, kann ein Auto gemeinsam genutzt werden.
- Söhne und Töchter, aber auch Ehepartner scheuen eine ungewohnte Tätigkeit und fühlen sich im Beisein von Vater, Mutter oder Ehepartnern eher geborgen.
Zwei oder mehr Mitglieder einer Partei in einem Wahllokal sind "erwünscht" (s.u.), aber nicht, wenn es sich dabei um zwei Familienangehörige handelt. Geht`s noch?
Familienangehörige stehen sich nahe, haben aber im Übrigen nicht zwangsläufig das gleiche Parteibuch.
Auch das zweite Argument ist mehr als fragwürdig. Denn in dieser Gemeinde sollen die
16 Wahllokale bei der Bundestagswahl im September 2013 nach dem Kommunalwahlergebnis von 2009 bzw. der Sitzverteilung im derzeitigen Gemeinderat unter den Parteien aufgeteilt werden [2]:
- CDU 55 Wahlvorstandssitze – davon je 7 Wahlvorsteher, stv. Wahlvorsteher und Schriftführer sowie 34 Beisitzer,
- SPD 32 Wahlvorstandssitze – davon je 4 Wahlvorsteher, stv. Wahlvorsteher und Schriftführer sowie 20 Beisitzer,
- FDP 23 Wahlvorstandssitze – davon je 3 Wahlvorsteher, stv. Wahlvorsteher und Schriftführer sowie 14 Beisitzer,
- GRÜNE 18 Wahlvorstandssitze – davon je 2 Wahlvorsteher, stv. Wahlvorsteher und Schriftführer sowie 12 Beisitzer.
Die Dominanz in Wahllokalen entsteht also nicht durch zwei Familienangehörige in einem Wahllokal, die von der SPD benannt wurden, sondern durch die o.a. Vorgabe des Bürgermeisters, die eine Mehrheit der CDU in jedem Wahllokal vorsieht. Fast die Hälfte der Mitglieder von Wahlvorständen stellt oder benennt die CDU!
Die Kommunalaufsicht des Rhein-Sieg-Kreises bemängelt diese Entscheidungen nicht.
Nicht vergessen, am 22.September 2013 ist Bundestagswahl!
Bis dahin wünscht Ihnen die SPD Neunkirchen-Seelscheid noch erholsame Urlaubstage.
Ulrich Galinsky
Ratsmitglied
[1] Merkblatt für die Mitglieder des Wahlvorstandes - Wahl zum 17.Deutschen Bundestag am 27.09.2009
[2] Gemeinde Neunkirchen-Seelscheid - Der Bürgermeister - Ordnungsamt vom 26.03.2013